Der Twitter User „You Had One Job“ postet immer wieder lustige bis absurde Fotos. Hier ein paar meiner Favoriten:

https://twitter.com/YouHadOneJ0B/status/803622049016987648

https://twitter.com/YouHadOneJ0B/status/802927473126240256

https://twitter.com/YouHadOneJ0B/status/792282325619015680

Jan Böhmermann hat auf Twitter ein bekanntes Foto einer Person während der Ausschreitungen 1992 in Rostock-Lichtenhagen gepostet hat und sich dafür eine Abmahnung durch den Fotografen eingefangen. Eine Zusammenfassung der Ereignisse gibt’s auf netzpolititk.org.

Dies hat mich für das Urheberrecht insbesondere von Fotos sensibilisiert. Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt (im Gegensatz zu Texten). Es war micht durchaus bewußt, für die „Bebilderung“ eines Blogeintrags entsprechend lizensierte Fotos zu verwenden. Aber wenn ich mir für einen Retweet oder das Teilen eines Bildes auch eine Abmahnung einfangen kann, die mit mehreren 1000€ bewehrt ist, na dann lasse ich das in Zukunft lieber ganz. Theoretisch könnte man versuchen herauszufinden, unter welcher Lizenz das Foto veröffentlicht ist und ggf. den Fotografen um Erlaubnis fragen. Aber das ist aufwendig und damit für einen Tweet- oder sonstigen Social Media Post einer Privatperson unrealistisch.

In dieser Richtung habe ich auch bei erwähntem Netzpolitik.org Beitrag in den Kommentaren nachgefragt. Antwort: nichts genaues weiß man nicht, da gibt es keinen Präzidenzfall. Für das reine Retweeten eines Fotos ist anscheinend noch niemand abgemahnt worde, daher: wenn, dann so.

Ich finde das irgendwie unbefriedigend.

Interessant am Rande: das kommerzielle Medium ist ausschlaggebend für die Höhe der Abmahnung, nicht die Reichweite, behauptet ein Kommentator. Also besser auf Diaspora öffentlich „weitersagen“, als im kleinen Kreis auf Twitter retweeten, oder wie?

Update: Hinzu kommt eine aktuelle Änderung des Strafrechts im Zuge der Edathy-Affäre (PDF). Strafbar ist es jetzt,

  1. Fotos von nackten Kindern zu verkaufen
  2. Fotos zu machen oder zu verbreiten, die „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“
  3. Fotos zu verbreiten, die „die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“

Punkt (2) betrifft z.B. Partybilder von Betrunkenen. Punkt (3) ist recht abstrakt. In jedem Einzelfall ist neu zu entscheiden, ob dem Ansehen der betreffenden Person durch das Foto erheblich (!) geschadet wird.

Ausnahmen sind auch hier etwa Kunst, Berichte zum Zeitgeschehen und Wissenschaft/Forschung/Lehre.

SPON hat einen erläuternden Artikel dazu.